Freiheit im Freiheitsbewußtsein

Der Beobachter des Geistes weiß um die seinsgegebene Freiheit des Denkens in allen seinen Dimensionen.

Aus dieser Wirklichkeit der Freiheit, die eben evident wird, unternimmt man den entsprechenden Beobachtungsvorgang lege artis, folgt unmittelbar die Unvereinbarkeit einer Beschränkung des freien Entsprechens dem frei Erdachten und Gedachten gegenüber in allen Arten und Weisen, die sich daraus vernünftig und anständig ableiten lassen oder darauf bezogen logisch und psychologisch ergeben.

Das Aussprechen und darüber Sprechen, das Erläutern und Erklären, das Predigen und Missionieren damit sind einige Formen, der Allgemeinheit oder bestimmten anderen Menschen nahezubringen, was man als richtige und gute Gedanken vermeint.

Da die Souveränität des freien Denken unantastbar gegeben ist, hat keine Instanz und kein Mensch das Recht, die Äußerung und Vertretung einer Meinung, einer Einstellung, Haltung, Idee oder Ideologie als illegitimen Akt zu qualifizieren oder gar als illegalen.

Der Staat wie auch andere Institutionen oder Organisationen sind daher nicht berechtigt, den Bürgern die öffentliche Vertretung und Verbreitung einer Meinung zu verbieten, unabhängig von deren Inhalt.

Auch die falsche, dumme und böse Meinung darf öffentlich vertreten werden, wenn es im subjektiven Verständnis geschieht, eine richtige, gescheite und gute Meinung anzubieten zu haben.

Lüge und Täuschung, das Böse und das Anstiften zu Bösem müssen verboten bleiben. Alles andere darf nicht verboten werden und darf nicht einmal zu Recht, weder hinsichtlich der Wirklichkeit der Denkfreiheit noch hinsichtlich der moralischen Berechtigung, als zu verbietend erwogen werden, wenn nicht krisenhafte Entwicklungen Notfallsmaßnahmen erfordern.

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